26.07.2021
Liebe Vereins-Vorstände und Mannschaftsführer,

An alle Vereinsverantwortlichen des SBRN,

nach einigen Unklarheiten, die während der vergangenen MV diskutiert wurden,
möchte ich hiermit kurz die wichtigsten, uns betreffenden aktuellen Regelungen in Rheinland-Pfalz zusammenfassen.
Es gelten die Regelungen der folgenden Links:

Corona-Regeln-im-Überblick
FAQs RLP (mit Klick auf "Sport")

1. Anzahl der zulässigen Personen (Kontaktbeschränkung)
  • 50 Personen
  • Erhöhung zulässig, sofern in einer Manschaftssportart zur Durchführung von Training und Wettkampf eine höhere Personenzahl erforderlich ist
  • zuzüglich notwendiger Anzahl von Trainerinnen und Trainern, Betreuern, Schiedsrichtern
  • Geimpfte und Genesene zählen NICHT mit (§ 10 Abs. 1 letzt. HS)
2. Art der Sportausübung (Sportarten, Training/Wettkampf)
  • Sportausübung aller Sportarten, wenn diese von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird
  • Kontaktsport im Außen- und Innenbereich
  • Training und Wettkampf sind zulässig
3. Weitergehende Personenbegrenzung
  • mehrere der o.g. Gruppen auf einer Sportanlage möglich, sofern die Anlage abgrenzbar ist
  • Insgesamt darf max. 1 Person pro 5 m² Zutritt zur Gesamttrainingsfläche erhalten;
  • Geimpfte und Genesene sind hierbei zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1)
Insbesondere diese Regelung begrenzt unter Umständen die Möglichkeiten der Vereine erheblich.
Die Vereine sollten ihre Möglichkeiten abwägen und dem Spielleiter Ligen ggfs. ihre Vorschläge für eine geeignete Reduzierung der Brettstärken der Mannschaften. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass unter Umständen mehrere Mannschaften des Vereins gleichzeitig Heimrecht haben könnten. Ich werde versuchen, solche Kollisionen zu vermeiden, garantieren kann ich es jedoch nicht.

4. Testpflicht (§ 1 Abs. 9)
  • Testpflicht nur für Sport in gedeckten Anlagen; also im Innenbereich (z.B. Sporthalle oder Fitnessstudios); Testpflicht entfällt für Kinder bis einschließlich 14 Jahren (§ 1 Abs. 9) und für Trainerinnen und Trainer (§ 10 Abs. 2 Nr. 5) sowie für Geimpfte und Genesene (§ 7 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung)
5. Kontakterfassung (§ 1 Abs. 8 S. 1)
  • Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nur im Innenbereich (§ 10 Abs. 2 Nr. 3)
mit schachlichen Grüßen
Gerhard Landsmann
SBRN Spielleiter Ligen